Handyverbot an Schulen: Wer haftet für eingesammelte Handys?
Mit den neuen Handyregeln der Länder legen an vielen Schulen täglich Hunderte Schülerinnen und Schüler ihr Smartphone ab. Jedes Gerät ist oft mehrere hundert Euro wert. Was passiert, wenn eines verschwindet oder beschädigt wird? Und wer zahlt dann: die Lehrkraft, die Schule oder das Land? Dieser Beitrag gibt einen Überblick. Er ersetzt keine Rechtsberatung, zeigt aber, worauf Schulen achten sollten.
Wer ein Handy einsammelt, übernimmt Verantwortung
Lehrkräfte dürfen Gegenstände, die den Unterricht stören, vorübergehend einziehen. Mit der Wegnahme übernimmt die Schule aber die Obhut für fremdes Eigentum. Das Gerät muss sorgfältig verwahrt und in der Regel am Ende des Unterrichtstages zurückgegeben werden. Baden-Württemberg hat das ausdrücklich geregelt: Nach dem neuen § 23 Abs. 2b Schulgesetz dürfen Geräte nur bis zum Ende des Unterrichts oder der Veranstaltung am selben Tag einbehalten werden.
Ein Smartphone ist kein gefährlicher Gegenstand wie etwa ein Messer. Schülerinnen und Schüler haben deshalb grundsätzlich Anspruch darauf, ihr Gerät am Ende des Schultages zurückzubekommen.
Wer haftet im Schadensfall?
Nicht die Lehrkraft persönlich: Handelt eine Lehrkraft in Ausübung ihres Amtes, greift die Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz. Eltern können sich dann nicht direkt an die Lehrkraft wenden, sondern müssen ihre Ansprüche gegenüber dem Land als Dienstherrn geltend machen. Das gilt für verbeamtete und angestellte Lehrkräfte.
Rückgriff nur bei grober Fahrlässigkeit: Das Land kann die Lehrkraft nur in Regress nehmen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (§ 48 Beamtenstatusgesetz, für Angestellte § 3 Abs. 7 TV-L). Bei leichter Fahrlässigkeit ist ein Rückgriff ausgeschlossen.
Entscheidend ist die Sorgfalt: Wer ein eingesammeltes Gerät offen auf dem Pult liegen lässt, riskiert den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Auch ein leicht aufzubrechender Behälter in einem frei zugänglichen Raum kann problematisch sein, wenn eine sicherere Lösung zumutbar gewesen wäre.
Gewohnheit schützt nicht: Ein Konferenzbeschluss oder eine seit Jahren gelebte Praxis ersetzt keine sichere Aufbewahrung.
Bringen Schülerinnen und Schüler ihr Handy dagegen einfach mit und behalten es bei sich, haftet die Schule bei einem Diebstahl in der Regel nicht. Die Verantwortung beginnt dort, wo die Schule Geräte einsammelt oder ihre Aufbewahrung anbietet.
Korb, Schublade, Schrank: Wo das Risiko liegt
Sammelkorb oder Kiste auf dem Pult: einfach, aber riskant. Jeder kommt an jedes Gerät, und niemand kann später nachvollziehen, was passiert ist.
Lehrerschublade oder Sekretariat: sicherer, aber aufwendig. Geräte müssen getragen, sortiert und wieder ausgegeben werden.
Abschließbare, fest montierte Box im Klassenraum: Jede Schülerin und jeder Schüler legt das eigene Gerät selbst in ein nummeriertes Fach, die Lehrkraft schließt ab. Das senkt das Diebstahl- und Haftungsrisiko deutlich.
Ganz ausschließen lässt sich die Haftung auch mit einer sicheren Lösung nicht, etwa bei grober Fahrlässigkeit oder Personenschäden. Eine sichere Aufbewahrung ist aber der wichtigste Baustein, um Lehrkräfte und Schule zu schützen.
Sechs Empfehlungen für Ihre Schule
Regel verbindlich beschließen: Verankern Sie die Handyregel in der Schul- oder Hausordnung, beschlossen von der Schulkonferenz. Dort kann auch klargestellt werden, dass private Smartphones nicht zur schülergerechten Ausstattung gehören und nicht für den Schulgebrauch bestimmt sind.
Sicher aufbewahren: Nutzen Sie eine abschließbare, fest montierte Lösung statt Körbchen oder offener Fächer.
Selbst ablegen lassen: Wenn Schülerinnen und Schüler ihr Gerät selbst in ein eigenes Fach legen, muss die Lehrkraft keine fremden Geräte in die Hand nehmen.
Am selben Tag zurückgeben: Geben Sie die Geräte spätestens am Ende des Unterrichtstages zurück. Inhalte auf dem Handy dürfen nicht gegen den Willen der Schülerin oder des Schülers angesehen werden.
Nachvollziehbar bleiben: Nummerierte Fächer und elektronische Schlösser mit Protokoll machen im Ereignisfall nachvollziehbar, wer wann geöffnet hat.
Schulträger früh einbinden: Der Schulträger muss geeignete Möglichkeiten schaffen, um mitgebrachtes Schülereigentum vor Schaden zu bewahren. Sprechen Sie ihn deshalb rechtzeitig an.
Lehrkräfte können sich zusätzlich über eine Diensthaftpflichtversicherung absichern. Viele Lehrerverbände bieten sie für ihre Mitglieder an.
Ausführlich zu den rechtlichen Fragen haben wir mit einem Schulrechtler gesprochen: Rechtliche Rahmenbedingungen der smartphonefreien Schule. Eine juristisch geprüfte Vorlage für Ihre Hausordnung finden Sie in unserem kostenlosen Leitfaden. Und was in Ihrem Bundesland gilt, zeigt unsere Übersicht Handyregeln in allen 16 Bundesländern.
Die Lock&Learn SmartBox wurde genau für diese Situation entwickelt: fest montiert, mit nummerierten Fächern und elektronischem Schloss.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage unterscheidet sich zwischen den Bundesländern. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Schulaufsicht oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.


